Die Bundesregierung hat am 07.09.2015 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung von Immobilienfinanzierungen (BT-Drs. 18/5922), v.a. zur Umsetzung der EU-Wohnimmoblienrichtlinie (2014/17/EU) vorgelegt. Abgezielt wird auf ein höheres Verbraucherschutzniveau. Nach diesem Gesetzesentwurf dürften weitreichende Änderungen im Bereich des Verbraucherdarlehens und insbesondere im Bereich des Immobiliar-Verbraucherdarlehens des BGB folgen.
Der Gesetzesentwurf plant umfängliche Neuregelungen, insbesondere zum Schutz des Verbrauchers, u.a.:
Das Widerrufsrecht für Immobiliarkredite mit Verbrauchern würde erheblich eingeschränkt. Dieses soll nämlich danach spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss erlöschen, auch wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erteilt wurde und somit die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Bislang ist kein Erlöschen des Widerrufsrechts bis zur Grenze der Verwirkung in solchen Fällen vorgesehen. Für sonstige Verbraucherkredite würde diese Vorschrift jedoch nicht gelten.
Nunmehr soll danach die Vereinbarung eines variablen Sollzinssatzes, also eines Zinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz verändert, nur wirksam geschlossen werden können, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für den Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist. Diese Regelung wäre zu Gunsten des Verbrauchers, der nunmehr die Änderungen seines Zinssatzes nachvollziehen können sollte.
Des Weiteren ist ein weitreichendes Verbot von Kopplungsgeschäften vorgesehen. Der Darlehensgeber soll den Vertragsabschluss bei einem Verbraucher-Immobiliendarlehen mit wenigen Ausnahmen, die im Interesse des Verbrauchers liegen, nicht davon abhängig machen können, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder –dienstleistungen erwirbt. Bei Vorliegen eines Kopplungsgeschäftes, sind die gekoppelten Verträge nichtig – nicht so der Immobiliendarlehensvertrag.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass ein Verbraucher, der sein Konto dauerhaft und erheblich überzieht, beraten werden müsse hinsichtlich kostengünstigerer Finanzierungsmöglichkeiten und Konsequenzen einer Überziehung über den gewährten Kreditrahmen hinaus.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei jeglichen Verbraucherdarlehensverträgen eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung eingeführt wird. Dies dient erheblich dem finanziellen Schutz des Verbrauchers. Fehlt eine solche Überprüfung, würde dies zum Nachteil des Darlehensgebers erheblich sanktioniert, z.B. hinsichtlich des geschuldeten Zinssatzes und der Einschränkung der Ansprüche des Darlehensgebers. Bei Immobiliar-Verbraucherkreditverträgen ist überdies geplant, die Beratungsleistungen des Darlehensgebers transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.